Was nach dem Kauf nachzurüsten ist
Ein Eigentümerwechsel verlangt eine konkrete Prüfung des Gebäudes. Eine pauschale Pflicht zur Komplettsanierung gibt es daraus nicht.

Die Prüfung beginnt im Dachraum und Keller
| Prüffeld | Voraussetzung und nächste Frage |
|---|---|
| Oberste Geschossdecke | Reicht der vorhandene Mindestwärmeschutz? Ist alternativ das Dach entsprechend gedämmt? |
| Heizungs- und Warmwasserrohre | Gibt es zugängliche, bisher ungedämmte Leitungen außerhalb beheizter Räume? |
| Heizung | Welche Anforderungen gelten heute für die konkrete Anlage, ihren Betrieb und einen geplanten Ersatz? |
| Geplante Bauteilarbeiten | Löst der Umfang einer Dach-, Fenster- oder Fassadenmaßnahme zusätzliche Anforderungen aus? |
Der U-Wert beschreibt, wie viel Wärme durch ein Bauteil gelangt: Ein niedrigerer Wert bedeutet bei gleichen Bedingungen einen geringeren Wärmeverlust. Die Einheit W/(m²·K) bezieht die Wärmeleistung auf Fläche und Temperaturunterschied.
§ 35 GModG behandelt die Nachrüstung oberster Geschossdecken unter seinen Voraussetzungen. Der dort genannte Zielwert beträgt 0,24 W/(m²·K). Ob er auf dein Bauteil anzuwenden ist, hängt unter anderem vom vorhandenen Wärmeschutz ab. Ein bereits ausreichend gedämmtes Dach kann die Pflicht erfüllen. Technische Grenzen und gesetzliche Ausnahmen müssen fachlich geprüft werden.
Die Zweijahresfrist ist keine neue Schonfrist für jeden Kauf
Für bestimmte bisher begünstigte kleine Wohngebäude bestehen Sonderregeln beim Eigentümerwechsel. Bei der Leitungsdämmung benennt § 69 ausdrücklich Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, deren Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Die Frist beträgt 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Ein späterer Weiterverkauf lässt eine bereits abgelaufene Pflicht nicht einfach neu beginnen.
Lass dir deshalb nicht nur das aktuelle Kaufdatum erklären, sondern auch frühere Eigentumsübergänge, die bisherige Nutzung und vorhandene Nachweise. Prüfe die Geschossdecke anhand der eigenen Voraussetzungen des § 35. Die notarielle Beurkundung und der Eigentumsübergang sind unterschiedliche Schritte.
Vorsicht mit alten Heizungslisten
Die frühere Austauschregel für alte Heizkessel aus § 72 GEG darf nicht unverändert als heutige Pflicht dargestellt werden: § 72 ist in der aktuellen GModG-Fassung weggefallen. Das bedeutet nicht, dass eine beliebige alte Anlage technisch sicher oder wirtschaftlich ist. Lass Betriebssicherheit, weitere einschlägige Vorgaben und den absehbaren Ersatzbedarf prüfen.
Bitte die Energieberatung um eine Liste mit Maßnahme, Rechtsgrundlage, Auslöser, Frist, Kostenrahmen und Nachweis. Trenne zwingende Arbeiten von freiwilligen Verbesserungen. Beide gehören ins Budget, aber nur so erkennst du, welche Ausgaben sich wirklich verschieben lassen. Förderbedingungen können über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Was heißt das für mich?
S · Selbstnutzer
Lass Zustand, mögliche Pflichten und Kosten vor der Beurkundung zusammen prüfen.
V · Vermieter
Kläre bei einer Wohnung zuerst, welche Arbeiten die Gemeinschaft beschließen muss.
Quellen & Stand
Maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen und die für deinen Fall geltenden Voraussetzungen.
- GModG § 35: NachrüstungOberste Geschossdecke, Alternativen und Ausnahmen in der konsolidierten Fassung.
- § 69 GModG: LeitungsdämmungZugängliche ungedämmte Leitungen und spezielle Frist beim ersten Eigentumsübergang.
- § 72 GModGDie frühere Vorschrift zum Betriebsverbot ist weggefallen.
- Umweltbundesamt · Wände und Fenster dämmenEinordnung des U-Werts als Maß für den Wärmedurchgang.